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Selbstständigkeit

Kreative zahlen weniger SV-Beiträge

Viele selbstständige Kreative zahlen Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge vollständig aus eigener Tasche – oder verzichten wegen hoher Kosten auf eine ausreichende Absicherung. Dabei gibt es für Künstler und Publizisten ein besonderes Sozialversicherungssystem. Über die Künstlersozialkasse kannst du ähnlich wie ein Arbeitnehmer gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert werden. Du trägst nur ungefähr die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird über die Künstlersozialabgabe der Verwerter und einen Zuschuss des Bundes finanziert. Der entscheidende Hack: Prüfe nicht nur deinen Berufstitel, sondern deine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Auch Designer, Fotografen, Texter, Journalisten, Illustratoren, Musiker, Schauspieler, Kunstlehrer und manche Content-Creator können unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen. Die Aufnahme erfolgt aber nicht automatisch – du musst dich selbst melden und deine Tätigkeit überzeugend nachweisen.

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1

Prüfe, ob deine Tätigkeit unter das KSVG fällt

Versichert werden selbstständige Künstler und Publizisten. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer schriftstellerisch, journalistisch oder in einer vergleichbaren publizistischen Form tätig ist oder Publizistik lehrt.

Typische Tätigkeiten können sein:

  • Musiker und Sänger
  • Schauspieler und Tänzer
  • bildende Künstler
  • Grafik- und Kommunikationsdesigner
  • Illustratoren
  • Werbe- und Modefotografen
  • Autoren und Journalisten
  • Texter und Redakteure
  • Regisseure und Drehbuchautoren
  • Kunst-, Musik- oder Publizistiklehrer
  • bestimmte Content-Creator und Blogger

Der Berufstitel allein entscheidet jedoch nicht. Ein Webdesigner kann überwiegend gestalterisch arbeiten und damit künstlerisch tätig sein. Ein Webmaster, der nur technische Wartung übernimmt, fällt möglicherweise nicht darunter.

Beschreibe deshalb nicht nur, wie dein Beruf heißt. Erkläre konkret, welche schöpferischen, gestalterischen oder publizistischen Leistungen du für deine Kunden erbringst.

finanzhack-Tipp:

Verwende in deinem Antrag dieselben verständlichen Tätigkeitsbezeichnungen, die auch auf Rechnungen, Verträgen, Webseite und Portfolio erkennbar sind.

2

Berechne das richtige Arbeitseinkommen

Für die KSK zählt nicht dein Umsatz und nicht dein zu versteuerndes Gesamteinkommen. Maßgeblich ist grundsätzlich der erwartete Gewinn aus deiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

Vereinfacht gilt:

Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Arbeitseinkommen.

Zu den Einnahmen gehören beispielsweise Honorare, Gagen, Verkaufserlöse, Lizenzzahlungen, Tantiemen und Vergütungen von Verwertungsgesellschaften.

Abziehbar können unter anderem sein:

  • Arbeitsmaterial
  • Instrumente und Technik
  • Büro- und Atelierkosten
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungen
  • berufliche Telefon- und Softwarekosten
  • Versicherungen des Betriebs
  • Abschreibungen
  • Honorare für Hilfskräfte

Persönliche Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ziehst du bei dieser Gewinnschätzung nicht zusätzlich ab.

Das voraussichtliche Arbeitseinkommen muss normalerweise über 3.900 € im Jahr liegen. Für Berufsanfänger innerhalb der ersten drei Jahre gilt diese Mindestgrenze nicht. Auch eine vorübergehende Unterschreitung kann in begrenztem Umfang unschädlich sein.

finanzhack-Tipp:

Nutze den Gewinn aus dem letzten Steuerbescheid als Ausgangspunkt und passe ihn an bereits bekannte Aufträge oder Umsatzrückgänge des kommenden Jahres an.

3

Baue eine überzeugende Nachweismappe

Die KSK muss beurteilen können, ob deine Tätigkeit wirklich selbstständig, künstlerisch oder publizistisch und auf Dauer angelegt ist. Eine allgemeine Aussage wie „Ich bin Content-Creator“ reicht dafür häufig nicht.

Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:

  • Rechnungen mit Leistungsbeschreibung
  • Kontoauszüge mit Zahlungseingängen
  • Verträge und Auftragsbestätigungen
  • Veröffentlichungen
  • Bücher, Artikel oder Pressebeiträge
  • Portfolio oder Webseite
  • Konzert-, Theater- oder Ausstellungshinweise
  • Design- und Fotografiearbeiten
  • Kundenkorrespondenz
  • Mitgliedschaften in Berufsverbänden
  • Unterrichtsverträge und Kursprogramme

Bei gemischten Tätigkeiten solltest du erklären, welcher Anteil deiner Arbeit künstlerisch oder publizistisch ist. Trenne beispielsweise Grafikdesign von rein technischer Webseitenpflege oder redaktionelle Arbeit von allgemeinem Marketing.

Schicke nicht unüberlegt hunderte Seiten. Eine klar beschriftete Auswahl mit kurzen Erklärungen ist meist hilfreicher als ein unsortierter Datenberg.

finanzhack-Tipp:

Erstelle ein Inhaltsverzeichnis: Nachweis, Auftraggeber, Zeitraum, Tätigkeit und Honorar. So kann die KSK deinen Fall schneller nachvollziehen.

4

Melde dich möglichst früh bei der KSK

Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Trotzdem musst du dich selbst bei der KSK melden.

Der Versicherungsbeginn liegt grundsätzlich frühestens am Tag deiner Meldung. Wer bereits seit längerer Zeit kreativ selbstständig arbeitet, aber erst später einen Antrag stellt, kann die beitragsgünstige Absicherung für die zurückliegende Zeit daher normalerweise nicht einfach nachholen.

Du kannst die Anmeldung auf der Webseite der KSK anstoßen und die Unterlagen herunterladen oder zusenden lassen. Der ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen mit den Anlagen muss nach den aktuellen Vorgaben per Post eingereicht werden.

Noch nicht vollständig abgeschlossene Aufträge sind kein Grund, monatelang zu warten. Du kannst Verträge, Auftragsbestätigungen und weitere Unterlagen während des Prüfverfahrens nachreichen.

finanzhack-Tipp:

Speichere den Tag deiner ersten Meldung und die Versandnachweise. Dieses Datum kann für den späteren Beginn der Versicherung wichtig sein.

5

Melde Einkommens- und Tätigkeitsänderungen rechtzeitig

Nach der Aufnahme zahlst du monatliche Beiträge auf Basis deines geschätzten Jahresarbeitseinkommens. Dieses musst du normalerweise bis zum 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr melden.

Verändert sich dein erwarteter Gewinn deutlich, kannst du die Schätzung auch während des laufenden Jahres anpassen. Die neue Beitragshöhe gilt grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Eingang der Änderungsmitteilung. Vergangene Monate werden normalerweise nicht rückwirkend neu berechnet.

Melden solltest du außerdem wichtige Veränderungen wie:

  1. Aufnahme eines Nebenjobs
  2. zusätzliche nicht künstlerische Selbstständigkeit
  3. Beschäftigung von Mitarbeitern
  4. längere Tätigkeitsunterbrechung
  5. Auslandsaufenthalt oder Verlagerung des Tätigkeitsortes
  6. Bezug von Krankengeld
  7. Aufgabe der kreativen Tätigkeit
  8. Wechsel der Krankenkasse
  9. Geburt oder weitere Kinder für die Pflegeversicherung

Ein geringfügiger Nebenjob führt nicht automatisch zum Verlust der KSK. Bei umfangreicheren Beschäftigungen oder weiteren selbstständigen Tätigkeiten muss aber geprüft werden, welche Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt.

finanzhack-Tipp:

Prüfe deine KSK-Daten quartalsweise zusammen mit der Buchhaltung. So fallen Gewinnänderungen und neue Nebentätigkeiten rechtzeitig auf.

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