Bahn-Fahrgastrechte: Deine 6-Punkte-Checkliste
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Checkliste öffnenDein Zug ist verspätet, ausgefallen oder dein Anschluss ist weg? Dann kannst du Anspruch auf 25 oder 50 Prozent Entschädigung, eine Erstattung des Fahrpreises oder die Übernahme notwendiger Zusatzkosten haben. Mit diesem Hack prüfst du deine Rechte und reichst den Antrag richtig ein.
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Für die Entschädigung zählt nicht, wie spät dein Zug abgefahren ist, sondern wie viele Minuten du dein auf der Fahrkarte angegebenes Ziel tatsächlich verspätet erreichst. Bei einer durchgehenden Fahrkarte wird die gesamte Reisekette betrachtet. Verpasst du wegen einer Verspätung einen Anschluss und erreichst dein Endziel mindestens 60 Minuten später, kann deshalb ein Anspruch entstehen.
Hast du einzelne Abschnitte unabhängig voneinander und in getrennten Buchungen gekauft, stellt grundsätzlich jede Fahrkarte einen eigenen Beförderungsvertrag dar. Die Verspätung wird dann nicht automatisch für die gesamte Reise zusammengerechnet. Wurden mehrere Tickets dagegen in einem einzigen Buchungsvorgang verkauft, können sie als Durchgangsfahrkarte gelten oder besondere Ansprüche gegen das verkaufende Unternehmen auslösen. Prüfe deshalb die Angaben auf dem Ticket und in der Buchungsbestätigung.
Die einheitlichen Bahn-Fahrgastrechte gelten insbesondere für ICE, IC, EC, IRE, RE, RB und S-Bahn. U-Bahnen, Straßenbahnen und reine Busfahrten fallen nicht unter dieselben Eisenbahnregeln. Verkehrsverbünde können jedoch zusätzliche eigene Garantien anbieten.
Mache Screenshots der Verbindung im DB Navigator und notiere die tatsächliche Ankunft. Eine Verspätungsbestätigung ist hilfreich, aber bei der DB nicht zwingend erforderlich, wenn die Betriebsdaten elektronisch nachvollzogen werden können.
Erreichst du dein Ziel 60 bis 119 Minuten verspätet, erhältst du grundsätzlich 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent.
Bei einer Hin- und Rückfahrkarte wird der Preis der betroffenen Fahrt zugrunde gelegt. Ist nur ein Gesamtpreis angegeben, wird für die Berechnung normalerweise die Hälfte des Gesamtpreises angesetzt.
Für Zeitfahrkarten gelten ab 60 Minuten Verspätung Pauschalen:
Nahverkehr: 1,50 Euro in der 2. Klasse und 2,25 Euro in der 1. Klasse.
Fernverkehr: 5 Euro in der 2. Klasse und 7,50 Euro in der 1. Klasse.
BahnCard 100: 10 Euro in der 2. Klasse und 15 Euro in der 1. Klasse.
Beim Deutschlandticket beträgt die Entschädigung regelmäßig 1,50 Euro pro entschädigungsfähigem Fall. Beträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Mehrere Fälle können gesammelt eingereicht werden. Bei Zeitkarten – mit Ausnahme der BahnCard 100 – können außerdem mehrere Verspätungen ab jeweils 20 Minuten innerhalb des Geltungszeitraums zusammengerechnet werden. Insgesamt werden höchstens 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
Beispiel: Bei einem einfachen Ticket für 80 Euro erhältst du bei 75 Minuten Verspätung 20 Euro. Ab 120 Minuten wären es 40 Euro. Beim Deutschlandticket ergeben drei entschädigungsfähige Fälle zu je 1,50 Euro insgesamt 4,50 Euro.
Ist bei einer innerdeutschen Reise eine Verspätung von mindestens 20 Minuten am Ziel zu erwarten, kannst du grundsätzlich eine andere, nicht reservierungspflichtige Verbindung nutzen. Eine vorhandene Zugbindung – beispielsweise bei einem Sparpreis – ist automatisch aufgehoben. Du darfst bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt auf derselben oder einer anderen Strecke weiterfahren.
Hast du nur eine Nahverkehrsfahrkarte und möchtest einen ICE, IC oder EC nutzen, musst du das zusätzliche Ticket normalerweise zunächst selbst kaufen und anschließend zur Erstattung einreichen. Das gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten wie das Deutschlandticket, Länder-Tickets oder das Quer-durchs-Land-Ticket. Mit diesen Tickets darfst du nicht einfach einen ICE buchen und die Kosten zurückverlangen.
Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten am Ziel zu erwarten, kannst du alternativ auf die Reise verzichten und dir den vollständigen Fahrpreis erstatten lassen. Hast du bereits einen Teil der Strecke zurückgelegt, kannst du den nicht genutzten Anteil zurückfordern. Ist die Reise für dich sinnlos geworden und du fährst zum Ausgangsbahnhof zurück, können auch der bereits genutzte und der ungenutzte Anteil erstattet werden.
Informiert dich das Bahnunternehmen innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt nicht über eine mögliche Weiterreise, kannst du eine angemessene Ersatzverbindung mit einer anderen Eisenbahn, einem Reisebus oder einem Regionalbus selbst organisieren. Notwendige, angemessene und zumutbare Kosten sind erstattungsfähig. Taxi, Flugzeug und private Abholung fallen nicht unter diese 100-Minuten-Regel.
Wenn du den vollständigen Fahrpreis wegen Nichtantritt oder Abbruch zurückverlangst, kannst du für dieselbe Reise nicht zusätzlich die pauschale Verspätungsentschädigung verlangen.
Ein selbst organisiertes Taxi oder anderes Verkehrsmittel kann bis zu 120 Euro erstattet werden, wenn deine planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und du dein Ziel voraussichtlich mindestens 60 Minuten später erreichst.
Das gilt auch, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und du dein Ziel ohne ein anderes Verkehrsmittel nicht mehr bis 24 Uhr erreichen kannst.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Bahnunternehmen keine eigene Ersatzbeförderung bereitstellt und du dich erfolglos um eine Kontaktaufnahme vor Ort bemüht hast. Wende dich dafür möglichst an Zugpersonal, Fahrkartenverkauf oder Information. Ein vom Bahnunternehmen angebotenes Verkehrsmittel hat Vorrang vor einer selbst gebuchten Alternative.
Kann die Fahrt wegen Verspätung oder Zugausfall am selben Tag nicht fortgesetzt werden oder wäre die Weiterfahrt unzumutbar, kommen angemessene Übernachtungskosten in Betracht. Auch hier solltest du zuerst versuchen, eine Unterkunft oder Lösung über das Bahnunternehmen zu erhalten. In bestimmten außergewöhnlichen Situationen kann die Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzt werden.
Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten können im Anwendungsbereich der EU-Regeln außerdem angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen verlangt werden, soweit diese verfügbar oder zumutbar bereitstellbar sind.
Fotografiere Anzeigetafeln, dokumentiere erfolglose Kontaktversuche und bewahre Taxi-, Bus- und Hotelrechnungen vollständig auf. Buche nur eine angemessene Lösung.
Bei einem im DB-Kundenkonto hinterlegten Ticket gehst du auf „Meine Reisen“ beziehungsweise im DB Navigator auf „Reisen“, wählst die vergangene Fahrt und anschließend „Entschädigung beantragen“. Nicht hinterlegte Onlinetickets kannst du über die Auftragssuche mit Auftragsnummer und Nachnamen aufrufen.
Alternativ nutzt du das Fahrgastrechte-Formular und sendest es mit Fahrkartenkopie und erforderlichen Belegen an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main. Bei Fahrten anderer Bahnunternehmen kann eine andere Stelle zuständig sein.
Reiche deinen Antrag möglichst innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall ein. Verlasse dich nicht darauf, dass ein Unternehmen verspätete Anträge aus Kulanz noch bearbeitet.
Bei außergewöhnlichen Umständen oder einem Verhalten Dritter kann die pauschale Verspätungsentschädigung ausgeschlossen sein. Dazu können etwa große Naturkatastrophen, erhebliche Gesundheitskrisen, Personen im Gleis, Kabeldiebstahl oder bestimmte Polizeieinsätze gehören. Gewöhnliches schlechtes Wetter reicht nicht automatisch aus. Ein Streik des eigenen Eisenbahnpersonals ist ausdrücklich kein solcher Ausschlussgrund.
Der Ausschluss betrifft grundsätzlich die pauschale Verspätungsentschädigung. Rechte auf Erstattung, Weiterbeförderung und erforderliche Hilfeleistungen können trotzdem bestehen. Wird dein Antrag abgelehnt, verlange eine nachvollziehbare Begründung. Danach kommen eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt oder eine kostenlose Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr in Betracht.
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2021/782 und Eisenbahnverkehrs-Verordnung. Stand 11. August 2026. Allgemeine Verbraucherinformation, keine Prüfung eines individuellen Rechtsfalls.
Hake die Punkte ab, bevor du deinen Antrag einreichst. So fehlen weder Reisedaten noch notwendige Belege.
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