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Lohn- & Konto-Pfändung zugleich: Quellen-Freigabe prüfen

Werden dein Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber und zugleich dein Konto gepfändet, kann dein Existenzminimum doppelt belastet werden. Der Arbeitgeber führt bereits den pfändbaren Lohnanteil ab. Geht der unpfändbare Rest auf deinem gepfändeten P-Konto ein und liegt er über dessen Freibetrag, sperrt die Bank trotzdem den Überschuss. Mit einer gerichtlichen Quellenfreigabe lässt sich der Kontofreibetrag an den bereits bereinigten Lohn anpassen.

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Lohn- und Kontopfändung: Deine Quellenfreigabe-Checkliste

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Erst prüfen, ob wirklich eine Doppelpfändung vorliegt

Schau auf deine Lohnabrechnung: Ist dort ein Pfändungsabzug ausgewiesen, hat der Arbeitgeber als Drittschuldner den pfändbaren Teil grundsätzlich schon berechnet und abgeführt. Der überwiesene Restlohn ist damit nicht automatisch vollständig auf dem Konto geschützt.

Auf einem P-Konto steht zunächst der gesetzliche Grundfreibetrag zur Verfügung. Seit 1. Juli 2026 beträgt der Grundbetrag nach § 899 ZPO 1.560 Euro je Kalendermonat. Der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO liegt dagegen bei 1.587,40 Euro; nach der amtlichen Tabelle fällt bei monatlichem Nettolohn bis 1.589,99 Euro noch kein pfändbarer Betrag an. Unterhaltspflichten oder besondere unpfändbare Lohnbestandteile können den beim Arbeitgeber verbleibenden Betrag weiter erhöhen.

Wenn dein Arbeitgeber bereits abzieht und die Bank vom überwiesenen Restlohn nochmals einen Teil sperrt, liegt das typische Problem der Doppelpfändung vor. Dokumentiere den Betrag, der beim Arbeitgeber gepfändet wurde, den Netto-Auszahlungsbetrag und den von der Bank gesperrten Betrag.

finanzhack-Tipp:

Vergleiche immer drei Zahlen: Netto vor Pfändung, Pfändungsabzug beim Arbeitgeber und tatsächlich verfügbares Guthaben auf dem P-Konto.

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P-Konto einrichten und Bescheinigung getrennt prüfen

Ohne P-Konto greift der automatische Kontopfändungsschutz nicht. Du kannst dein Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln lassen. Ist die Kontopfändung bereits zugestellt, muss die Bank die Umwandlung zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstags ermöglichen. Für den rückwirkenden Schutz solltest du innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung bei der Bank handeln. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte weitere geschützte Zahlungen können mit einer P-Konto-Bescheinigung den Freibetrag erhöhen. Solche Bescheinigungen stellen zum Beispiel anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte oder Steuerberater im Rahmen ihrer Befugnisse aus.

Die Bescheinigung allein löst aber nicht jede Doppelpfändung. Wenn der unpfändbare Restlohn aufgrund seiner individuellen Berechnung höher ist als der bescheinigte P-Konto-Freibetrag, brauchst du für diese Differenz regelmäßig eine gerichtliche Festsetzung.

finanzhack-Tipp:

Lass zuerst alle bescheinigungsfähigen Erhöhungsbeträge eintragen. Beantrage die Quellenfreigabe anschließend für den verbleibenden, noch ungeschützten Restlohn.

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Die richtige Stelle für den Antrag finden

Bei einer Kontopfändung durch einen privaten Gläubiger stellst du den Antrag grundsätzlich beim Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Das ist regelmäßig das im Beschluss genannte Amtsgericht. Nenne dessen Aktenzeichen und die Bank als Drittschuldnerin.

Pfändet ein öffentlicher Gläubiger selbst, etwa Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt oder eine Sozialbehörde, ist häufig nicht das Amtsgericht zuständig. Dann richtest du den Antrag an die Vollstreckungsstelle der Behörde, die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat. Die richtige Stelle und das Geschäftszeichen stehen auf der Verfügung.

Bei mehreren aktiven Kontopfändungen können mehrere Entscheidungen oder die Einbeziehung aller Aktenzeichen nötig sein. Frage im Zweifel bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder einer anerkannten Schuldnerberatung nach. Rechtsantragstellen helfen bei der formgerechten Aufnahme, leisten aber keine individuelle Rechtsberatung.

finanzhack-Tipp:

Nicht pauschal an irgendein Amtsgericht schicken: Entscheidend sind Gläubigertyp, ausstellende Stelle und Aktenzeichen der konkreten Kontopfändung.

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Abweichenden Freibetrag nach § 906 Abs. 2 ZPO beantragen

Beantrage, den pfändungsfreien Betrag auf deinem P-Konto so festzusetzen, dass der vom Arbeitgeber nach Anwendung der Lohnpfändungsregeln überwiesene unpfändbare Restlohn vollständig verfügbar bleibt. Der Betrag soll in der Regel beziffert werden. Formuliere deshalb konkret, welcher monatliche Zahlungseingang geschützt werden soll und wie er sich aus der Abrechnung ergibt.

Füge mindestens bei: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kontopfändung, Nachweis der Lohnpfändung beim Arbeitgeber, aktuelle Lohnabrechnungen, Kontoauszüge mit Gehaltseingang und Sperre, P-Konto-Nachweis sowie vorhandene P-Konto-Bescheinigung. Sinnvoll ist eine Arbeitgeberbestätigung, dass vor Überweisung bereits nach §§ 850 ff. ZPO gepfändet wird und nur der unpfändbare Restbetrag auf das benannte Konto fließt.

Wenn Miete, Strom oder Lebensunterhalt akut gefährdet sind, kennzeichne die Eilbedürftigkeit, lege Fälligkeiten bei und beantrage zusätzlich eine einstweilige Einstellung beziehungsweise Anordnung, damit die Bank den strittigen Betrag nicht vor der Entscheidung an den Gläubiger auskehrt. Ob und in welchem Umfang das Gericht vorläufig schützt, entscheidet es im Einzelfall.

finanzhack-Tipp:

Ein kurzer Antrag ohne Belege kostet Zeit. Reiche möglichst zwei bis drei aktuelle Abrechnungen und passende Kontoauszüge in derselben Reihenfolge ein.

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Beschluss sofort an die Bank geben und Änderungen melden

Nach der Entscheidung prüfst du Betrag, Zeitraum, Aktenzeichen und betroffenes Konto. Reiche den Beschluss unverzüglich bei der Bank ein, falls die Zustellung nicht bereits über das Gericht erfolgt, und lass dir den Eingang bestätigen. Kontrolliere anschließend im Onlinebanking oder auf dem Kontoauszug, ob der abweichende Freibetrag korrekt hinterlegt wurde.

Eine Quellenfreigabe ist kein Freibrief für sämtliche Kontoeingänge. Sie schützt den im Beschluss bestimmten Betrag beziehungsweise die bezeichnete Einkommensquelle. Sonderzahlungen, Arbeitgeberwechsel, schwankender Lohn, weitere Einkünfte oder neue Pfändungen können einen neuen Antrag oder eine Anpassung erfordern. Auch eine Verrechnung alter Guthabenbewegungen innerhalb eines Kalendermonats kann gesonderte Fragen auslösen.

Eine weitergehende Möglichkeit kann § 907 ZPO sein: Das Gericht kann Guthaben für bis zu zwölf Monate vollständig von der Pfändung ausnehmen, wenn in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge eingegangen sind und dies auch für die nächsten zwölf Monate zu erwarten ist. Das ist ein eigener Antrag mit strengeren Nachweisen.

Rechtsstand: 31. August 2026. Allgemeine Verbraucherinformation, keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unterhaltsforderungen, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Selbstständigkeit, mehreren Gläubigern oder Insolvenz fachliche Hilfe nutzen.

finanzhack-Tipp:

Lohnabrechnung und Kontofreigabe nach jeder größeren Einkommensänderung erneut vergleichen. Ein alter Beschluss passt nicht zwingend zum neuen Restlohn.

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