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HaushaltsrechnerBetreibst du ein elektrisches Hilfsmittel, das deine gesetzliche Krankenkasse medizinisch notwendig bewilligt und finanziert hat, kann sie auch die erforderlichen Strom- oder Batteriekosten übernehmen müssen. Das betrifft beispielsweise CPAP-Geräte, Sauerstoffkonzentratoren, Elektrorollstühle, Patientenlifter oder Wechseldruckmatratzen. Die Erstattung erfolgt je nach Kasse pauschal oder nach dem tatsächlichen Verbrauch – meistens nur auf Antrag.
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Der Anspruch folgt aus der gesetzlichen Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Erfasst werden notwendige Betriebskosten eines Hilfsmittels, das die gesetzliche Krankenkasse zur Verfügung gestellt oder finanziert hat. Typische Kandidaten sind CPAP- und Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren, Elektrorollstühle, elektrische Rollstuhlantriebe, Patientenlifter, elektrische Pflegebetten, Absauggeräte und Wechseldruckmatratzen.
Prüfe für jedes Gerät den Bewilligungsbescheid und den tatsächlichen Kostenträger. Ein privat gekauftes Gerät ohne Kassenbewilligung begründet grundsätzlich keinen automatischen Anspruch. Auch gewöhnliche Haushaltsgeräte und ein Treppenlift sind nicht allein deshalb erstattungsfähig, weil sie gesundheitlich helfen. Bei Pflegehilfsmitteln kann die Pflegekasse zuständig sein; dort sollte der Anspruch gesondert geklärt werden.
Schreibe Gerätename, Seriennummer, Hilfsmittelnummer, Bewilligungsdatum und zuständigen Kostenträger in eine kleine Übersicht.
Krankenkassen rechnen nicht einheitlich ab. Manche zahlen je Gerät eine feste Monats- oder Jahrespauschale, andere verlangen eine Berechnung nach Leistung und Nutzungsdauer. Einzelne Kassen bieten Online-Formulare, andere akzeptieren einen formlosen Antrag. Frage schriftlich nach Abrechnungsart, Stichtag, Zeitraum und Unterlagen.
Akzeptiere eine Pauschale nicht blind, wenn ein dauerhaft laufendes Gerät deutlich höhere nachweisbare Kosten verursacht. Bitte dann um Erläuterung und Prüfung der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen. Bei privaten Krankenversicherungen entscheidet der individuelle Tarif; § 33 SGB V gilt nicht unmittelbar als Leistungsversprechen des privaten Vertrags.
Bitte die Kasse um eine schriftliche Auskunft. Telefonische Aussagen lassen sich später schwer nachweisen.
Formel: Leistung in Watt × Betriebsstunden pro Tag × Nutzungstage ÷ 1.000 = Kilowattstunden. Multipliziere die Kilowattstunden mit dem Arbeitspreis deiner Stromrechnung. Beispiel: Ein Gerät mit 100 Watt läuft 10 Stunden täglich an 365 Tagen. Das ergibt 365 kWh. Bei 35 Cent je kWh entstehen 127,75 Euro Stromkosten pro Jahr.
Nutze die tatsächliche Leistungsaufnahme aus Typenschild oder Bedienungsanleitung. Bei wechselnder Leistung sind Herstellerangaben, ein geeigneter Zwischenzähler oder eine begründete Durchschnittsberechnung hilfreich. Setze grundsätzlich den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis an; der ohnehin anfallende Grundpreis des Stromvertrags ist dem Gerät nicht eindeutig zuzurechnen.
Für mehrere Hilfsmittel jeweils eine eigene Berechnung erstellen. So kann die Kasse jeden Posten sauber prüfen.
Sozialrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Daraus darfst du jedoch nicht pauschal ableiten, dass jede Kasse automatisch vier volle Jahre zahlt: Abrechnungsregeln, frühere Anträge, Nachweise und Einzelfallumstände können entscheidend sein. Nenne deshalb jedes Kalenderjahr ausdrücklich und bitte um rechtsmittelfähige Entscheidung.
Reiche vorhandene Stromrechnungen, frühere Bewilligungen und Gerätedaten ein. Fehlen alte Messwerte, beantrage hilfsweise die kassenübliche Pauschale oder eine nachvollziehbare Schätzung. Je früher der Antrag eingeht, desto geringer ist das Risiko, dass ältere Ansprüche verloren gehen.
Formuliere: „Ich beantrage die Erstattung für das laufende Jahr sowie für alle noch nicht verjährten Zeiträume.“
Verlange bei einer Ablehnung einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfe, ob die Kasse das Gerät, die medizinische Notwendigkeit, ihre Finanzierung oder nur die Berechnung bestreitet. Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Lege im Widerspruch Bewilligungsbescheid, Verbrauchsrechnung, Stromtarif und gegebenenfalls Herstellerdaten erneut bei. Verweise sachlich auf § 33 SGB V und das BSG-Urteil vom 6. Februar 1997, Az. 3 RK 12/96. Bei komplizierten Fällen helfen Sozialberatung, Verbraucherzentrale, VdK, SoVD oder eine sozialrechtliche Beratung.
Keine mündliche Ablehnung akzeptieren: Nur ein schriftlicher Bescheid eröffnet einen klaren Widerspruchsweg.
Ein vollständiger, nachvollziehbarer Antrag vermeidet Rückfragen und verbessert die Prüfung.
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