Finanzhack Pfändungsrechner 2026
Was bleibt nach der Pfändung vom Netto übrig?
Berechne den pfändbaren Betrag tabellengenau nach den ab 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen – monatlich, wöchentlich oder täglich.Pfändungs-Check
1.771,18 €
Pfändbar428,82 €
Quote19,5 %
Tabelle2026/27
Beispielwerte
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Rechner
Deine Angaben
Auszahlung pro Monat nach den pfändungsrechtlichen Abzügen.
€ / Monat
Nur Personen, denen du tatsächlich gesetzlichen Unterhalt gewährst.
✓ Der eingegebene Betrag liegt in der monatlichen Pfändungstabelle 2026/27.
Wichtig: Das pfändungsrechtliche Netto kann vom Auszahlungsbetrag auf deiner
Lohnabrechnung abweichen. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar.
Amtliche Tabellenzeile
So wurde gerechnet
| Eingegebenes Netto | 2.200,00 € |
|---|---|
| Auszahlungszeitraum | Monat |
| Unterhaltspflichten | 0 Personen |
| Amtliche Tabellenstufe | 2.200,00 bis 2.209,99 € |
| Pfändbarer Tabellenbetrag | 428,82 € |
| Voraussichtlich verbleibend | 1.771,18 € |
Einordnung
Was ändert mehr Netto?
| Pfändbar bei aktuellem Netto | 428,82 € |
|---|---|
| Pfändbar bei +100 € | 498,82 € |
| Mehrbetrag für Gläubiger | 70,00 € |
| Mehrbetrag, der dir bleibt | 30,00 € |
| Obere Grenze der Tabelle | 4.866,30 € |
Oberhalb von 4.866,30 € ist der Mehrbetrag vollständig pfändbar.
Wichtig zu wissen
Wann das Ergebnis abweichen kann
- 1Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und bestimmte Zulagen können besonders geschützt sein.
- 2Unterhaltspflichten zählen nur, wenn tatsächlich gesetzlicher Unterhalt gewährt wird.
- 3Bei Unterhaltspfändungen gelten andere Regeln und teilweise niedrigere Schutzbeträge.
- 4Gerichte können den pfändungsfreien Betrag in besonderen Fällen erhöhen oder herabsetzen.
Quelle & Gültigkeit
Amtliche Werte 2026/27
- ✓Gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
- ✓Monats-, Wochen- und Tageswerte sind im Rechner separat hinterlegt.
- ✓Die Tabellenstufen und Centbeträge entsprechen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.
- !Der Rechner ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Grundlage: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO,
BGBl. 2026 I Nr. 80. Sonderfälle sind nicht abgebildet.
