Finanzhack Pfändungsrechner 2026

Was bleibt nach der Pfändung vom Netto übrig?

Berechne den pfändbaren Betrag tabellengenau nach den ab 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen – monatlich, wöchentlich oder täglich.

Beispielwerte

Schnellstart

Wähle eine Beispielrechnung über die Button zur groben Orientierung. Wenn Du deine Werte exakt kennst, trage diese in der Rubrik "Deine Angaben" ein.

Rechner

Deine Angaben

Auszahlung pro Monat nach den pfändungsrechtlichen Abzügen.

€ / Monat

Nur Personen, denen du tatsächlich gesetzlichen Unterhalt gewährst.

✓ Der eingegebene Betrag liegt in der monatlichen Pfändungstabelle 2026/27.
Wichtig: Das pfändungsrechtliche Netto kann vom Auszahlungsbetrag auf deiner Lohnabrechnung abweichen. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar.
Amtliche Tabellenzeile

So wurde gerechnet

Eingegebenes Netto 2.200,00 €
Auszahlungszeitraum Monat
Unterhaltspflichten 0 Personen
Amtliche Tabellenstufe 2.200,00 bis 2.209,99 €
Pfändbarer Tabellenbetrag 428,82 €
Voraussichtlich verbleibend 1.771,18 €
Einordnung

Was ändert mehr Netto?

Pfändbar bei aktuellem Netto 428,82 €
Pfändbar bei +100 € 498,82 €
Mehrbetrag für Gläubiger 70,00 €
Mehrbetrag, der dir bleibt 30,00 €
Obere Grenze der Tabelle 4.866,30 €
Oberhalb von 4.866,30 € ist der Mehrbetrag vollständig pfändbar.
Wichtig zu wissen

Wann das Ergebnis abweichen kann

  • 1Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und bestimmte Zulagen können besonders geschützt sein.
  • 2Unterhaltspflichten zählen nur, wenn tatsächlich gesetzlicher Unterhalt gewährt wird.
  • 3Bei Unterhaltspfändungen gelten andere Regeln und teilweise niedrigere Schutzbeträge.
  • 4Gerichte können den pfändungsfreien Betrag in besonderen Fällen erhöhen oder herabsetzen.
Quelle & Gültigkeit

Amtliche Werte 2026/27

  • Gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
  • Monats-, Wochen- und Tageswerte sind im Rechner separat hinterlegt.
  • Die Tabellenstufen und Centbeträge entsprechen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.
  • !Der Rechner ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Grundlage: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, BGBl. 2026 I Nr. 80. Sonderfälle sind nicht abgebildet.