Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Hinter dem neuen Namen steckt jedoch nicht einfach eine höhere Sozialleistung, sondern eine umfangreiche Reform mit strengeren Mitwirkungspflichten, neuen Vermögensgrenzen und engeren Regeln bei sehr hohen Wohnkosten.
Einige Schlagzeilen vermitteln den Eindruck, Familien erhielten automatisch mehr Geld, Mieten würden großzügiger übernommen und Erwerbstätige dürften grundsätzlich mehr behalten. So pauschal stimmt das nicht.
Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert. Gleichzeitig werden Sanktionen verschärft, die Vermögenskarenz abgeschafft und überhöhte Wohnkosten bereits im ersten Bezugsjahr begrenzt.
Dieser Ratgeber trennt die tatsächlich beschlossenen Änderungen von verbreiteten Missverständnissen und zeigt, worauf Haushalte seit Juli 2026 achten sollten.
Schnell verstehen.
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld.
Die Regelbedarfe wurden 2026 nicht erhöht: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro.
Bei Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden.
Die Vermögenskarenz entfällt. Das geschützte Vermögen richtet sich nun nach dem Lebensalter.
Sehr hohe Wohnkosten werden während der Karenzzeit auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt.
Die allgemeinen Freibeträge für Erwerbseinkommen wurden durch die Reform nicht angehoben.
Bildung und Teilhabe bleibt wichtig, wurde durch die Grundsicherungsreform aber nicht grundsätzlich erhöht oder neu erfunden.
Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Geldleistung wird in Grundsicherungsgeld umbenannt und zentrale Reformteile gelten.
Bestehende Bescheide, Formulare und Online-Dienste können grundsätzlich weiterverwendet werden.
Rechtlich ist seit Juli 2026 vom Grundsicherungsgeld beziehungsweise von der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Rede.
Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert.
Die Reform erhöht den monatlichen Regelbedarf nicht. Maßgeblich bleiben 2026 dieselben Beträge wie zuvor.
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner | 506 Euro je Person |
| 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 Euro |
Der tatsächliche Anspruch hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, Vermögen, Miete, Heizkosten und persönlichen Mehrbedarfen ab.
Was ändert sich beim Bildungspaket?
Die wichtigen Leistungen bestehen fort. Der Schulbedarf bleibt 2026 bei insgesamt 195 Euro und der Teilhabebetrag bei 15 Euro monatlich.
130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Der Betrag war bereits 2025 genauso hoch.
Für Vereinsbeiträge, Musikunterricht und andere gemeinschaftliche Aktivitäten bis unter 18 Jahren.
Die Schule muss den Bedarf bestätigen. Eine neue pauschale „leichtere Bewilligung“ enthält die Reform nicht.
Gemeinschaftliches Mittagessen, Schülerbeförderung sowie Schul- und Kitafahrten können weiterhin übernommen werden.
Familien sollten die Leistungen trotzdem prüfen, weil sich Mittagessen, Klassenfahrten, Nachhilfe und Vereinsbeiträge im Jahr zu erheblichen Beträgen summieren können.
Die Wohnregeln werden strenger – nicht großzügiger.
Kommunen können ihre örtlichen Angemessenheitswerte unabhängig von der Reform an den Wohnungsmarkt anpassen. Eine bundesweite automatische Erhöhung aller Mietobergrenzen gibt es jedoch nicht.
Im ersten Bezugsjahr werden Wohnkosten höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
Für die neue Obergrenze besteht eine Härtefallregelung, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern berücksichtigen soll.
Verstößt die Miete gegen eine örtliche Mietpreisbremse, kann das Jobcenter zur Kostensenkung gegenüber dem Vermieter auffordern.
Kommunen können eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen, um überteuerte Kleinstwohnungen nicht vollständig zu finanzieren.
Das Beispiel zeigt nur die Grundlogik. Härtefall, Nebenkosten, Haushaltsgröße und kommunale Richtlinie müssen im Einzelfall geprüft werden.
Sie werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Es handelt sich daher nicht um eine völlig neue Prüfung ab 2026.
Sanktionen greifen schneller und stärker.
Bei einer Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund entfällt die bisherige Staffelung. Der Regelbedarf kann direkt um 30 Prozent gemindert werden.
Ein einmaliges Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund führt nach der neuen Regelung zunächst nicht zur Kürzung.
Ab dem zweiten grundlos versäumten Meldetermin kann der Regelbedarf deutlich gemindert werden.
Nach einem gestuften Verfahren kann Nichterreichbarkeit festgestellt und der Leistungsbezug schließlich beendet werden.
Erkrankungen, psychische Belastungen, familiäre Probleme oder andere schwerwiegende Umstände können einer Minderung entgegenstehen.
Gemindert wird grundsätzlich der Regelbedarf der Person, die die Pflicht verletzt hat. Leistungen von Kindern oder anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft dürfen nicht einfach mitgekürzt werden.
Bei Arbeitsverweigerung kann der Regelbedarf vollständig entfallen.
Lehnt eine leistungsberechtigte Person eine konkret angebotene, zumutbare und bedarfsdeckende Arbeit ohne wichtigen Grund bewusst ab, kann der eigene Regelbedarf vollständig entzogen werden.
Das Angebot muss konkret, tatsächlich verfügbar, zumutbar und geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wichtige Gründe müssen berücksichtigt werden.
Steigen die Freibeträge 2026?
Die bekannte Staffel gilt weiter. Die höhere Minijobgrenze von 603 Euro macht einen normalen Minijob nicht vollständig anrechnungsfrei.
Der Grundfreibetrag beträgt für die meisten erwerbstätigen Leistungsberechtigten 100 Euro.
Vom Einkommen in diesem Bereich bleiben zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei.
Dieser Einkommensbereich besitzt weiterhin den höchsten prozentualen Zusatzfreibetrag.
Mit minderjährigem Kind reicht diese Zone bis 1.500 Euro.
Der Freibetrag wird vom Nettoeinkommen abgezogen. Die genaue Leistungsberechnung hängt zusätzlich von Steuern, Sozialabgaben und möglichen höheren notwendigen Ausgaben ab.
Für junge Menschen gelten besondere Regeln.
Für bestimmte Schülerinnen, Schüler, Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende gilt statt 100 Euro die jeweilige Minijobgrenze als Grundfreibetrag.
Die Minijobgrenze beträgt 2026 monatlich 603 Euro. Ob die Sonderregel greift, hängt von Alter und Ausbildungsstatus ab.
Erwerbseinkommen von Schülerinnen und Schülern unter 25 aus Tätigkeiten in den Schulferien wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.
Ein vertraglicher Anspruch auf Ausbildungsvergütung wird nicht allein deshalb vollständig anrechnungsfrei.
Die Minijobgrenze ist wegen des höheren Mindestlohns auf 603 Euro gestiegen. Die besonderen SGB-II-Regeln für junge Menschen bestanden im Kern bereits zuvor.
Die Vermögenskarenz ist abgeschafft.
Diese Änderung fehlt in vielen kurzen Übersichten, ist aber für Neuanträge besonders wichtig: Vermögen wird seit Juli 2026 von Beginn an geprüft.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können grundsätzlich übertragen werden. Bestimmte Vermögensgegenstände – etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug oder geschützte Altersvorsorge – werden gesondert behandelt.
Wer einen neuen Antrag stellt und Ersparnisse besitzt, sollte die aktuelle Berechnung genau prüfen und vorhandene Vermögenswerte vollständig angeben.
Vermittlung wird verbindlicher.
Das Jobcenter prüft vorrangig, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist oder ob Qualifizierung langfristig sinnvoller ist.
Der erste Kontakt soll stärker für eine verbindliche Beratung und Vermittlungsstrategie genutzt werden.
Notwendige Schritte können bei fehlender Mitwirkung schneller rechtlich verbindlich eingefordert werden.
Das bisherige besondere Schlichtungsverfahren rund um den Kooperationsplan wurde abgeschafft.
Ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes kann Erwerbstätigkeit oder Maßnahmeteilnahme grundsätzlich zumutbar sein, wenn Betreuung gesichert ist.
Jobcenter, Arbeitsagenturen und Jugendämter sollen junge Menschen koordinierter am Übergang in Ausbildung und Beruf unterstützen.
Vier Behauptungen im Check.
Regelbedarfe und zentrale Bildungspaket-Beträge bleiben unverändert. Mehr Geld kann nur aus einem individuell höheren Bedarf oder weiteren Leistungen entstehen.
Kommunale Werte können sich ändern. Die Bundesreform führt aber vor allem einen Deckel für sehr hohe Wohnkosten ein.
Die Minijobgrenze steigt auf 603 Euro. Für normale erwachsene Aufstocker bleibt jedoch die bekannte Freibetragsstaffel bestehen.
Bei gewöhnlichen Pflichtverletzungen gelten 30 Prozent. Bei konkreter Arbeitsverweigerung oder festgestellter Nichterreichbarkeit können weitergehende Folgen eintreten.
Deine persönliche 2026-Checkliste.
Was tun, wenn die Berechnung falsch wirkt?
Vergleiche Regelbedarf, Mehrbedarf, Einkommen, Freibeträge, Unterkunft und Heizkosten.
Bei einer Kürzung oder nicht anerkannten Miete muss erkennbar sein, auf welche Regel sich das Jobcenter stützt.
Kläre sofort, ob nur eine Lohnabrechnung, Mietbescheinigung oder andere Information fehlt.
Die konkrete Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Sozialberatungen, Erwerbslosenberatungen und Fachanwälte für Sozialrecht können komplizierte Fälle prüfen.
Wo du aktuelle Regeln findest.
2026 ist keine einfache Leistungserhöhung.
Das Bürgergeld wurde im Juli 2026 nicht nur umbenannt. Die neue Grundsicherung verändert vor allem die Bedingungen des Leistungsbezugs: Vermittlung und Mitwirkung werden verbindlicher, Sanktionen greifen schneller, Vermögen wird früher geprüft und extrem hohe Wohnkosten werden bereits in der Karenzzeit begrenzt.
Gleichzeitig bleiben die Regelbedarfe, das Bildungspaket und die allgemeinen Erwerbsfreibeträge weitgehend unverändert. Die Aussage, Familien oder Minijobber erhielten durch die Reform automatisch deutlich mehr Geld, ist daher irreführend.
Für Leistungsberechtigte wird es wichtiger, Bescheide genau zu prüfen, Termine einzuhalten, wichtige Gründe früh mitzuteilen und alle zusätzlichen Ansprüche – etwa Bildung und Teilhabe – vollständig zu nutzen.
Bei existenziellen Fragen sollte ein Bescheid nicht allein anhand eines Online-Artikels bewertet werden. Im Zweifel hilft eine qualifizierte Sozialberatung.
01 Heißt das Bürgergeld seit Juli 2026 anders? +
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung offiziell Grundsicherungsgeld. Viele Formulare, alte Bescheide und Alltagstexte verwenden übergangsweise weiterhin den Begriff Bürgergeld.
02 Wurde der Regelsatz 2026 erhöht? +
Nein. Für Alleinstehende und Alleinerziehende bleibt der Regelbedarf 2026 bei 563 Euro. Auch die übrigen Regelbedarfsstufen bleiben unverändert.
03 Wie hoch ist eine Sanktion seit Juli 2026? +
Bei einer Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund kann der eigene Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Bei Meldeversäumnissen gelten besondere Regeln.
04 Wird schon der erste verpasste Jobcenter-Termin sanktioniert? +
Nach der neuen Regelung führt ein einmalig versäumter Termin noch nicht zur Minderung. Ab dem zweiten grundlos versäumten Termin kann eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat folgen.
05 Werden während der Karenzzeit alle Mietkosten bezahlt? +
Nein. Seit Juli 2026 werden die Wohnkosten auch in der Karenzzeit auf höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt. Härtefälle müssen berücksichtigt werden.
06 Wie viel Vermögen ist 2026 geschützt? +
Der allgemeine Freibetrag beträgt je nach Lebensalter 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro. Daneben können bestimmte geschützte Vermögensgegenstände bestehen.
07 Ist ein Minijob mit 603 Euro vollständig anrechnungsfrei? +
Für normale erwachsene Aufstocker nicht. Es gilt grundsätzlich die Freibetragsstaffel mit 100 Euro Grundfreibetrag und zusätzlichen Prozentbeträgen. Bestimmte junge Menschen in Schule, Studium oder Ausbildung haben Sonderregeln.
08 Wie viel dürfen Schüler in den Ferien verdienen? +
Erwerbseinkommen von Schülerinnen und Schülern unter 25 aus Tätigkeiten in den Schulferien wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Eine vertragliche Ausbildungsvergütung ist davon ausgenommen.
09 Wurde das Bildungspaket 2026 erhöht? +
Die zentralen Beträge bleiben unverändert: 195 Euro Schulbedarf im Jahr und 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe. Weitere tatsächliche Kosten können je nach Bedarf übernommen werden.
10 Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun? +
Prüfe Berechnung und Begründung, reiche fehlende Unterlagen nach und beachte die Rechtsbehelfsfrist im Bescheid. Eine Sozialberatungsstelle kann bei der Prüfung unterstützen.



