Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Wohnkosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die einjährige Karenzzeit bleibt zwar bestehen – aber sie schützt eine sehr teure Wohnung nicht mehr unbegrenzt.
Neu sind insbesondere ein Deckel von grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze, eine stärkere Prüfung der Mietpreisbremse und die Möglichkeit der Kommunen, zusätzlich eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen.
Entscheidend können die örtliche Angemessenheitsgrenze, die Karenzzeit, ein möglicher Quadratmeterdeckel, die Mietpreisbremse und Ihre persönliche Situation sein.
Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, welche Miete und Heizkosten das Jobcenter übernehmen kann, wann eine Kostensenkungsaufforderung droht, welche Rolle der Mietspiegel spielt und warum Leistungsberechtigte seit Juli 2026 unter Umständen sogar ihren Vermieter wegen einer zu hohen Miete rügen müssen.
Dieser Artikel behandelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und das seit Juli 2026 so bezeichnete Grundsicherungsgeld. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gelten ähnliche, aber nicht in jedem Detail identische Vorschriften.
Die neuen Wohnregeln.
Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit die Kosten angemessen sind.
Die Karenzzeit für Unterkunftskosten dauert weiterhin grundsätzlich ein Jahr.
Seit Juli 2026 gilt während der Karenzzeit regelmäßig ein Deckel von 150 Prozent der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze.
Heizkosten sind von der Karenzzeit nicht geschützt und müssen grundsätzlich von Beginn an angemessen sein.
Verstößt die vereinbarte Miete gegen eine örtlich geltende Mietpreisbremse, kann das Jobcenter eine Rüge gegenüber dem Vermieter verlangen.
Kommunen können eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen – diese kann bereits während der Karenzzeit greifen.
Der Mietspiegel ist nicht automatisch die Jobcenter-Mietobergrenze. Er kann aber eine wichtige Datengrundlage für die kommunalen Angemessenheitswerte und die Mietpreisbremse sein.
Unterkunft und Heizung sind ein eigener Bedarf.
Die Kosten für Wohnen werden nicht aus dem normalen Regelbedarf bezahlt. Sie werden als eigener Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Je nach örtlicher Berechnung insbesondere die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Wohnung einschließlich bestimmter kalter Nebenkosten.
Angemessene Heizkosten und bei zentraler Versorgung auch die Warmwasserbereitung.
Normaler Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf und wird nicht zusätzlich als Unterkunftskosten übernommen.
Wird Warmwasser dezentral etwa über einen Durchlauferhitzer erzeugt, kann stattdessen ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II bestehen.
Welche Unterkunftskosten als angemessen gelten, hängt vom örtlichen Wohnungsmarkt, der Haushaltsgröße und den Vorgaben des zuständigen kommunalen Trägers ab.
Was hat sich bei der Karenzzeit geändert?
Während der einjährigen Karenzzeit wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich ohne normale Angemessenheitsprüfung übernommen.
Die Karenzzeit bleibt, aber Unterkunftskosten oberhalb des 1,5-Fachen der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze werden grundsätzlich nicht mehr vollständig anerkannt.
In diesem vereinfachten Beispiel müssten 300 Euro aus eigenen Mitteln finanziert werden, sofern keine Ausnahme greift.
Das Gesetz ermöglicht in der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Deshalb sollte eine Kürzung nie ohne Prüfung der persönlichen Umstände akzeptiert werden.
Wie lange läuft sie?
Die Karenzzeit beginnt grundsätzlich mit dem Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden.
Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit für volle Monate unterbrochen, verlängert sie sich entsprechend.
Eine neue Karenzzeit beginnt grundsätzlich erst, wenn vorher mindestens drei Jahre weder Leistungen nach SGB II noch SGB XII bezogen wurden.
Wurden für dieselbe Unterkunft bereits nur angemessene statt tatsächliche Kosten anerkannt, schützt die Karenzzeit die höhere Miete nicht automatisch erneut.
Was passiert bei zu hoher Miete?
Nach dem Ende der Karenzzeit gelten grundsätzlich wieder die normalen örtlichen Angemessenheitswerte. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, muss das Jobcenter zunächst mitteilen, dass die Aufwendungen als zu hoch angesehen werden und welche Grenze gelten soll.
Haushaltsgröße, Unterkunftskosten, örtliche Grenze und Besonderheiten des Einzelfalls werden betrachtet.
Sie erfahren, welche Kosten das Jobcenter für angemessen hält und dass die Unterkunftskosten gesenkt werden sollen.
Möglich sind Wohnungssuche, Untervermietung, Verhandlung mit dem Vermieter oder andere geeignete Maßnahmen.
Unangemessene Kosten werden grundsätzlich so lange berücksichtigt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate.
Ist trotz ernsthafter Suche keine angemessene Wohnung verfügbar, sollten alle Suchbemühungen dokumentiert werden.
Greift keine Ausnahme mehr, kann das Jobcenter die anerkannte Leistung auf den angemessenen Betrag begrenzen.
Dokumentieren Sie Wohnungsangebote, Bewerbungen, Absagen, Besichtigungstermine und besondere persönliche Gründe. Diese Unterlagen können wichtig werden, wenn sich innerhalb der Frist keine passende Wohnung finden lässt.
Ist der Mietspiegel die Jobcenter-Grenze?
Der Mietspiegel beschreibt die ortsübliche Vergleichsmiete nach mietrechtlichen Regeln. Die Angemessenheitsgrenze der Grundsicherung beantwortet dagegen die Frage, welche Unterkunftskosten für einen einfachen Wohnstandard im jeweiligen Vergleichsraum übernommen werden.
Dient unter anderem zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Er enthält je nach Stadt Daten nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage.
Legt fest, welche Wohnkosten das Jobcenter für einen Haushalt bestimmter Größe grundsätzlich als angemessen ansieht.
In ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – soweit keine Ausnahme greift.
Trotzdem spielt der Mietspiegel auch im Sozialrecht eine Rolle: Nach § 22c SGB II sollen Kommunen bei der Bestimmung ihrer Angemessenheitswerte insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel, Mietdatenbanken und geeignete statistische Erhebungen berücksichtigen.
Wie wird „angemessen“ bestimmt?
Es gibt keinen bundesweiten Eurobetrag. Die kommunalen Träger müssen die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigen. Die Werte sollen Wohnraum einfachen Standards realitätsgerecht abbilden.
Ein Einpersonenhaushalt erhält eine andere Grenze als eine Familie.
Große Städte und Landkreise können unterschiedliche örtliche Bereiche haben.
Die kommunale Regelung kann eine angemessene Wohnfläche vorsehen.
Bestands- und Neuvertragsmieten können in die Datenauswertung einfließen.
Die Grenze soll nicht völlig am tatsächlich vorhandenen einfachen Wohnraum vorbeigehen.
Zum Beispiel Behinderung oder die Ausübung des Umgangsrechts können zusätzlichen Raumbedarf begründen.
Im Bescheid sollte nachvollziehbar sein, welche Grenze für Ihre Haushaltsgröße und Ihren Wohnort verwendet wurde.
Eine zweite Grenze für sehr teure Kleinstwohnungen.
Seit der Reform können kommunale Träger zusätzlich eine Obergrenze für den tatsächlichen Preis pro Quadratmeter festlegen. Damit sollen insbesondere extrem teure kleine Wohnungen nicht allein deshalb vollständig finanziert werden, weil die Gesamtmiete noch unter der normalen KdU-Grenze liegt.
Die 15 Euro sind lediglich ein Beispiel des Bundesministeriums. Ob Ihre Kommune überhaupt eine Quadratmeterhöchstmiete festgelegt hat und wie hoch diese ist, müssen Sie vor Ort prüfen.
Der 150-Prozent-Deckel ist also nicht die einzige Grenze, die im ersten Leistungsjahr relevant sein kann.
Warum plötzlich der Vermieter ins Spiel kommt.
Eine der ungewöhnlichsten Neuerungen seit Juli 2026 betrifft Wohnungen in Gebieten mit geltender Mietpreisbremse. Hält das Jobcenter die vereinbarte Miete nach den §§ 556d bis 556g BGB für unzulässig hoch, gelten die Unterkunftskosten sozialrechtlich als unangemessen.
Es prüft, ob die vereinbarte Miete möglicherweise über der mietrechtlich zulässigen Grenze liegt.
Der kommunale Träger muss Sie auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Der Vermieter kann die Miete senken, widersprechen oder sich auf eine gesetzliche Ausnahme berufen.
Dann kann die rechtliche Frage weiter geklärt werden. Die im Übrigen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegenden Kosten werden nach BMAS-Angaben bis zur gerichtlichen Klärung weitergetragen.
Kürzen Sie die laufende Mietzahlung nicht eigenmächtig. Ob und ab wann ein Rückforderungs- oder Minderungsanspruch besteht, hängt von Mietvertrag, Mietpreisbremse, Ausnahmen und Zeitpunkt der Rüge ab. Bei Streit sollte mietrechtliche Beratung eingeschaltet werden.
Wann gilt sie überhaupt?
Die Mietpreisbremse gilt nicht in ganz Deutschland automatisch. Sie setzt voraus, dass das jeweilige Gebiet durch Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wurde.
Bei Mietbeginn darf die Miete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Unter anderem können eine zulässige höhere Vormiete, bestimmte Modernisierungen, Neubauten oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung relevant sein.
Für bestimmte Ausnahmen bestehen gesetzliche Informations- und Auskunftspflichten.
Erklärungen nach § 556g BGB bedürfen der Textform – beispielsweise per nachvollziehbarer E-Mail.
So kann ein Schreiben aussehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Jobcenter hat mich darauf hingewiesen, dass die für meine Wohnung vereinbarte Miete möglicherweise die nach §§ 556d ff. BGB zulässige Miethöhe überschreitet.
Hiermit rüge ich vorsorglich die Höhe der vereinbarten Miete nach § 556g BGB.
Bitte teilen Sie mir nachvollziehbar mit, auf welcher Grundlage die vereinbarte Miethöhe zulässig sein soll und ob Sie sich insbesondere auf eine Vormiete, eine Modernisierung oder eine andere gesetzliche Ausnahme berufen.
Soweit die vereinbarte Miete die gesetzlich zulässige Miethöhe überschreitet, bitte ich um entsprechende Anpassung und Abrechnung der überzahlten Beträge.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
§ 556g BGB stellt hierfür besondere Anforderungen. Nutzen Sie im Zweifel Mieterverein, Verbraucherzentrale oder fachanwaltliche Beratung.
Jobcenter und Vermieter streiten nicht auf Ihre Kosten.
Nach Angaben des BMAS gilt: Senkt der Vermieter die Miete trotz Rüge nicht und kommt keine Einigung zustande, werden die im Übrigen innerhalb der sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenzen liegenden Unterkunftskosten bis zur gerichtlichen Klärung weiter übernommen.
und erfüllen damit die vom Jobcenter verlangte Mitwirkung.
und muss gegebenenfalls die Zulässigkeit erklären.
Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter können auf den Leistungsträger übergehen.
Senden Sie dem Jobcenter eine Kopie und bewahren Sie Versand- beziehungsweise Zugangsbelege auf.
Hier gibt es keine Karenzzeit.
Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Die einjährige Unterkunfts-Karenzzeit schützt unangemessen hohe Heizkosten nicht.
Mehr Personen können einen höheren Heizbedarf erklären.
Schlechter energetischer Zustand oder bauliche Besonderheiten können für die Einzelfallprüfung relevant sein.
Medizinisch notwendige höhere Raumtemperaturen sollten nachgewiesen werden.
Hohe Kosten sind nicht automatisch unwirtschaftliches Heizverhalten; auch Energiepreis und Gebäudeeffizienz spielen eine Rolle.
Das Jobcenter prüft, ob und in welcher Höhe die Kosten als aktueller Unterkunfts- oder Heizbedarf anerkannt werden können.
Wie beweist man, dass es nichts Günstigeres gibt?
Wird eine Kostensenkung verlangt, sollten Sie nicht nur suchen – sondern die Suche beweisbar machen.
Screenshot oder PDF mit Datum, Preis, Größe und Ort.
Notieren Sie, wann und wie Sie Vermieter kontaktiert haben.
E-Mails, Nachrichten und sonstige Rückmeldungen aufbewahren.
Datum, Adresse, Ergebnis und Grund einer Ablehnung festhalten.
Schule, Betreuung, Arbeit, Pflege, Behinderung oder gesundheitliche Einschränkungen können eine Rolle spielen.
Berichten Sie regelmäßig schriftlich über erfolglose Suchbemühungen.
Erst Zusicherung – dann Mietvertrag.
Wer während des Grundsicherungsbezugs umziehen möchte, sollte den neuen Mietvertrag nicht unterschreiben, bevor das zuständige Jobcenter die Kosten geprüft hat.
Das am neuen Wohnort zuständige Jobcenter soll die Anerkennung der Unterkunftskosten zusichern.
Höhere als angemessene Kosten werden nach dem Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn dies vorher schriftlich zugesichert wurde.
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile können bei vorheriger Zusicherung grundsätzlich darlehensweise übernommen werden.
Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben und prüfen Sie, welches Jobcenter für Unterkunft, Kaution und Umzugskosten jeweils zuständig ist.
Wenn die Wohnung bereits gefährdet ist.
Bestehen Mietrückstände und droht dadurch Wohnungslosigkeit, kann das Jobcenter unter Voraussetzungen auch Schulden übernehmen. Solche Leistungen werden grundsätzlich als Darlehen erbracht.
Jobcenter sofort über Kündigungsandrohung oder Rückstände informieren.
Mietkonto, Mahnungen, Kündigung, Räumungsklage und Einkommensnachweise.
Unterkunftskosten können auf Antrag oder bei erheblichen Rückständen direkt an den Vermieter gezahlt werden.
Schuldnerberatung, Fachstelle für Wohnungserhalt oder Sozialberatung früh einschalten.
Wann höhere Wohnkosten gerechtfertigt sein können.
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sind bei der 150-Prozent-Deckelung ausdrücklich besonders geschützt.
Barrierefreiheit oder Hilfsmittel können eine größere oder speziell ausgestattete Wohnung erfordern.
Die Ausübung eines regelmäßigen Umgangsrechts kann besonderen Unterkunftsbedarf begründen.
Schwere Erkrankungen oder andere konkrete gesundheitliche Belastungen können im Einzelfall relevant sein.
Pflege- und Unterstützungsstrukturen können gegen einen schnellen Wohnungswechsel sprechen.
Stirbt ein Haushaltsmitglied und waren die Wohnkosten vorher angemessen, ist eine Kostensenkung für die weiterbewohnte Unterkunft mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
Ärztliche Bescheinigungen, Pflegeunterlagen, Umgangsregelungen oder Nachweise zur Barrierefreiheit können entscheidend sein.
Nicht durcheinanderbringen.
| Begriff | Wofür? | Wer legt fest? | Wann relevant? |
|---|---|---|---|
| Mietspiegel | ortsübliche Vergleichsmiete | zuständige Stelle nach Mietrecht | Mieterhöhungen, Mietpreisbremse und als mögliche Datengrundlage |
| KdU-Angemessenheitsgrenze | sozialrechtlich übernahmefähige Unterkunft | kommunaler Träger nach SGB II | Grundsicherung und Kostensenkung |
| Mietpreisbremse | zulässige Miethöhe bei Mietbeginn | BGB + Landesverordnung für angespannten Wohnungsmarkt | bestimmte Neuvermietungen |
| Quadratmeterhöchstmiete | zusätzliche KdU-Obergrenze je m² | kommunaler Träger, wenn entsprechende Regelung besteht | auch schon in der Karenzzeit |
Diese Fragen sollten Sie stellen.
Berechnung nachvollziehbar anfordern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut meinem Bescheid werden meine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und/oder Heizung nicht vollständig berücksichtigt.
Bitte teilen Sie mir nachvollziehbar mit,
- welche örtliche Angemessenheitsgrenze für meine Bedarfsgemeinschaft gilt,
- auf welcher Richtlinie, Satzung oder Datengrundlage diese beruht,
- ob und wie die Karenzzeit sowie die Grenze des § 22 Absatz 1 SGB II berücksichtigt wurden,
- ob in meinem Wohnort eine Quadratmeterhöchstmiete angewendet wird und
- welche konkreten Möglichkeiten zur Kostensenkung von mir erwartet werden.
Meine besonderen persönlichen Umstände habe ich in den beigefügten Unterlagen dargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Sechs Aussagen im Faktencheck.
Seit Juli 2026 gilt grundsätzlich bereits in der Karenzzeit der 150-Prozent-Deckel; zusätzlich können Mietpreisbremse und Quadratmeterhöchstmiete greifen.
Der Mietspiegel ist eine Datengrundlage. Die sozialrechtliche Angemessenheitsgrenze wird gesondert bestimmt.
Zunächst muss geprüft werden, ob und wie die Kosten tatsächlich gesenkt werden können und ob dies zumutbar ist.
Heizkosten werden grundsätzlich von Beginn an auf Angemessenheit geprüft.
Eine Rüge sollte nicht mit einer eigenmächtigen Kürzung der laufenden Mietzahlung verwechselt werden.
Die Kostenübernahme und mögliche Umzugskosten sollten vor Vertragsabschluss schriftlich zugesichert werden.
Ihre Wohnkosten-Checkliste.
Vergleichen Sie tatsächliche Miete, Nebenkosten, Heizung und anerkannten Betrag.
Fragen Sie beim Jobcenter nach der aktuellen Richtlinie für Ihre Haushaltsgröße.
Prüfen Sie Beginn, Unterbrechungen und frühere Leistungszeiten.
Kinder, Behinderung, Gesundheit, Pflege oder Umgangsrecht dokumentieren.
Wohnungsangebote und jede Bewerbung nachvollziehbar sichern.
Wenn das Jobcenter einen Mietpreisbremsen-Verstoß annimmt, Schreiben und Antwort aufbewahren.
Neue Miete, Kaution und Umzugskosten vor der Unterschrift klären.
Bei Zweifeln frühzeitig Sozialberatung oder anwaltliche Hilfe einschalten.
Wo die Regeln stehen.
Die Karenzzeit schützt – aber nicht mehr grenzenlos.
Seit Juli 2026 ist die Mietübernahme in der Grundsicherung deutlich komplexer. Die einjährige Karenzzeit bleibt bestehen, gleichzeitig kann das Jobcenter aber bereits im ersten Jahr einen 150-Prozent-Deckel anwenden.
Zusätzlich können örtliche Quadratmeterhöchstmieten und die Mietpreisbremse relevant werden. Besonders neu ist die Pflicht, einen möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter zu rügen, wenn das Jobcenter hierzu auffordert.
Der Mietspiegel spielt dabei eine wichtige Rolle, ist aber weder mit der Mietpreisbremse noch mit der sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenze identisch.
Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell ausziehen. Zuerst müssen Berechnung, örtliche Grenze, persönliche Härtegründe und die tatsächliche Verfügbarkeit günstiger Wohnungen geprüft werden.
Lassen Sie sich immer erklären, welche konkrete Vorschrift und welche örtliche Grenze das Jobcenter auf Ihren Fall anwendet.
01Wie hoch darf die Miete bei Grundsicherung sein?+
Es gibt keine bundesweit einheitliche Eurogrenze. Maßgeblich sind die örtlichen Angemessenheitswerte des zuständigen kommunalen Trägers für Ihre Haushaltsgröße und Ihren Vergleichsraum.
02Wird im ersten Jahr jede Miete vollständig bezahlt?+
Nein. Seit Juli 2026 werden in der Karenzzeit grundsätzlich höchstens Unterkunftskosten bis zum 1,5-Fachen der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze anerkannt. Härtefälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können Ausnahmen begründen.
03Gilt die Karenzzeit auch für Heizkosten?+
Nein. Heizkosten werden grundsätzlich von Beginn des Leistungsbezugs an auf Angemessenheit geprüft.
04Ist der Mietspiegel die Mietobergrenze des Jobcenters?+
Nein. Der Mietspiegel bildet die ortsübliche Vergleichsmiete ab. Er kann eine Datengrundlage für die kommunalen KdU-Werte sein, ist aber nicht automatisch mit der sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenze identisch.
05Was ist die neue Quadratmeterhöchstmiete?+
Kommunale Träger können zusätzlich einen maximal anerkannten Unterkunftspreis je Quadratmeter festlegen. Eine solche Grenze kann bereits während der Karenzzeit gelten.
06Muss ich meinen Vermieter wegen der Mietpreisbremse rügen?+
Hält der kommunale Träger die vereinbarte Miete für einen Verstoß gegen §§ 556d bis 556g BGB, muss er Sie nach der neuen SGB-II-Regelung zur Rüge des angenommenen Verstoßes auffordern.
07Darf ich nach einer Rüge einfach weniger Miete zahlen?+
Das sollten Sie nicht ohne rechtliche Prüfung tun. Eine Rüge und eine eigenmächtige Kürzung der laufenden Mietzahlung sind unterschiedliche Dinge. Lassen Sie mögliche Rückforderungs- oder Minderungsansprüche prüfen.
08Muss ich nach sechs Monaten zwingend umziehen?+
Nicht automatisch. Unangemessene Kosten werden grundsätzlich so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Erfolglos ernsthafte Wohnungssuche sollte umfassend dokumentiert werden.
09Zahlt das Jobcenter eine Mietkaution?+
Bei vorheriger Zusicherung kann eine Mietkaution beziehungsweise können Genossenschaftsanteile übernommen werden. Diese Leistungen sollen grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.
10Was mache ich vor einem Umzug?+
Legen Sie dem zuständigen Jobcenter das konkrete Wohnungsangebot vor und holen Sie die schriftliche Zusicherung ein, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Klären Sie gleichzeitig Kaution und mögliche Umzugskosten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Kommunale KdU-Richtlinien, Mietpreisbremse, Härtefälle und individuelle Bescheide können zu abweichenden Ergebnissen führen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



