Mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/5752 sollte die bisherige Einjahresfrist für privat gehaltene Kryptowerte entfallen. Gewinne aus Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowerten wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig geworden – und zwar grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
- Schnell verstehen.
- Was wollten die Grünen bei der Krypto-Steuer ändern?
- Ist die Einjahresfrist jetzt abgeschafft?
- Wie werden private Kryptogewinne aktuell besteuert?
- So wirkt sich die Einjahresfrist aus
- Auch ein Tausch kann steuerlich ein Verkauf sein
- Was hätte sich für langjährige Anleger geändert?
- Warum wollten die Grünen die Steuerfreiheit abschaffen?
- Persönlicher Steuersatz statt 25 Prozent Abgeltungsteuer
- Wie realistisch waren die erwarteten fünf Milliarden Euro?
- Warum wurde der Gesetzentwurf abgelehnt?
- Ist die Abschaffung der Einjahresfrist damit dauerhaft vom Tisch?
- Was hat DAC8 mit der Krypto-Steuer zu tun?
- Bedeutet DAC8, dass das Finanzamt jede Wallet kennt?
- Was sollten Krypto-Anleger jetzt tun?
- Was gilt bei Staking, Mining und gewerblichem Handel?
- Noch gilt die Einjahresfrist – die politische Richtung ist aber offen
Der vorgeschlagene Gesetzentwurf wurde abgelehnt. Die bisherige Einjahresfrist gilt für private Kryptowerte daher zunächst weiter.
Ganz erledigt ist die politische Debatte damit allerdings nicht. Auch innerhalb der Regierungskoalition gibt es Überlegungen, die Besteuerung von Kryptowerten künftig neu zu regeln.
Schnell verstehen.
Die Grünen wollten die Steuerfreiheit privater Kryptogewinne nach mehr als einem Jahr Haltedauer abschaffen.
Der Entwurf sah eine Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz vor – nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Der konkrete Gesetzentwurf wurde abgelehnt und hat die aktuelle Rechtslage nicht verändert.
Für privat gehaltene Kryptowerte gilt daher grundsätzlich weiterhin die Einjahresfrist.
Verkäufe und Tauschgeschäfte innerhalb eines Jahres können steuerpflichtig sein.
Seit 2026 gelten neue Melde- und Sorgfaltspflichten für Kryptodienstleister. Die Finanzbehörden erhalten dadurch künftig deutlich mehr Transaktionsdaten.
Eine spätere Reform der Kryptobesteuerung bleibt politisch möglich.
Was wollten die Grünen bei der Krypto-Steuer ändern?
Der Gesetzentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten“ wurde am 5. Mai 2026 eingebracht.
Im Mittelpunkt stand eine Änderung des Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes. Dort werden private Veräußerungsgeschäfte geregelt.
Nach dem Vorschlag sollte die Einjahresfrist ausdrücklich nicht mehr für Kryptowerte gelten. Ein Gewinn wäre damit auch dann steuerpflichtig gewesen, wenn Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte fünf, zehn oder noch mehr Jahre gehalten worden wären.
Die Besteuerung sollte weiterhin innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte erfolgen. Dadurch wäre grundsätzlich der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers maßgeblich gewesen.
| Verkauf | Aktuelle grundsätzliche Regel | Regel nach dem Grünen-Entwurf |
|---|---|---|
| Verkauf nach 6 Monaten | Gewinn möglicherweise steuerpflichtig | Gewinn möglicherweise steuerpflichtig |
| Verkauf nach 13 Monaten | Gewinn grundsätzlich nicht steuerbar | Gewinn steuerpflichtig |
| Verkauf nach 5 Jahren | Gewinn grundsätzlich nicht steuerbar | Gewinn steuerpflichtig |
| Anwendbarer Steuersatz | Persönlicher Einkommensteuersatz bei steuerpflichtigem Verkauf | Persönlicher Einkommensteuersatz |
Der Vorschlag hätte also nicht lediglich die Haltefrist verlängert. Er hätte die Möglichkeit eines steuerfreien Verkaufs nach Ablauf einer bestimmten Zeit vollständig beseitigt.
Ist die Einjahresfrist jetzt abgeschafft?
Der Gesetzentwurf wurde zwar am 7. Mai 2026 an den Finanzausschuss sowie an weitere Ausschüsse überwiesen. Der Finanzausschuss empfahl anschließend mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Grünen und der Linken, den Entwurf abzulehnen. Das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages führt den Beratungsstand inzwischen als „abgelehnt“.
Für private Anleger folgt daraus:
Wer aktuell Kryptowerte im Privatvermögen hält, kann sich weiterhin an der geltenden Rechtslage orientieren. Eine spätere Gesetzesänderung ist damit aber nicht ausgeschlossen.
Wie werden private Kryptogewinne aktuell besteuert?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass handelbare Kryptowerte wie Bitcoin, Ethereum und Monero als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Paragrafen 23 Einkommensteuergesetz behandelt werden können.
Das Bundesfinanzministerium wendet diese Einordnung ebenfalls an. Danach können Gewinne aus dem Verkauf privat gehaltener Kryptowerte steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
Verkaufst du deine Kryptowerte innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn, kann dieser Gewinn steuerpflichtig sein.
Der steuerpflichtige Gewinn wird grundsätzlich mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Es gilt also nicht automatisch die für viele Kapitalerträge bekannte Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn bei einer privaten Vermögensverwaltung nach der derzeitigen Regelung grundsätzlich nicht steuerbar.
Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Gewinn ist.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Die Grenze bezieht sich nicht ausschließlich auf Bitcoin oder Kryptowährungen, sondern auf die Summe der relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres.
So wirkt sich die Einjahresfrist aus
Du kaufst am 10. Februar 2026 Bitcoin für 10.000 Euro.
Du verkaufst die Bitcoin für 14.000 Euro.
Der Verkauf liegt innerhalb der Jahresfrist. Der Gewinn kann deshalb steuerpflichtig sein.
Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergäbe sich vereinfacht eine Einkommensteuer von rund 1.200 Euro. Transaktionskosten, weitere Einkünfte und persönliche Steuermerkmale sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
Auch hier beträgt der Gewinn 4.000 Euro.
Da zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, wäre der Gewinn nach der derzeitigen Regelung bei privater Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht steuerbar.
Nach dem abgelehnten Grünen-Entwurf hätte der Gewinn dagegen auch nach Ablauf der Jahresfrist versteuert werden müssen.
Auch ein Tausch kann steuerlich ein Verkauf sein
Eine häufige Fehlannahme lautet:
„Ich habe meine Coins nicht in Euro verkauft, sondern nur gegen eine andere Kryptowährung getauscht. Deshalb ist noch keine Steuer entstanden.“
Steuerlich kann das anders aussehen.
Der Tausch von Bitcoin in Ethereum, Ethereum in einen Stablecoin oder eines anderen Kryptowerts in einen neuen Token gilt grundsätzlich als Veräußerung des hingegebenen Kryptowerts und gleichzeitig als Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts.
Die Haltefrist beginnt mit dem Kauf.
Der Tausch kann steuerlich eine Veräußerung sein.
Für die neu erhaltenen Ethereum beginnt eine neue Jahresfrist.
Nach jedem solchen Tausch beginnt für die neu erhaltenen Kryptowerte eine neue Jahresfrist.
Beispiel: Du kaufst Bitcoin und hältst sie elf Monate. Anschließend tauschst du die Bitcoin in Ethereum.
Der Bitcoin-Tausch findet innerhalb der Einjahresfrist statt. Ein dabei entstandener Gewinn kann steuerpflichtig sein.
Für die neu erhaltenen Ethereum beginnt am Tag des Tauschs eine neue Haltefrist. Die elf Monate, in denen du zuvor Bitcoin gehalten hast, werden nicht auf die Ethereum-Haltedauer angerechnet.
Was hätte sich für langjährige Anleger geändert?
Der Grünen-Entwurf hätte vor allem Anleger getroffen, die Kryptowerte langfristig halten.
Bisher kann eine lange Haltedauer einen erheblichen steuerlichen Vorteil bringen. Dieser Vorteil wäre für neu angeschaffte Kryptowerte weggefallen.
Der Entwurf enthielt allerdings eine Übergangsregelung. Die neue Regel sollte erstmals auf Veräußerungsgeschäfte angewendet werden, bei denen die Kryptowerte nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft oder geschaffen worden waren.
Danach wären ältere Bestände nach dem Wortlaut des Vorschlags nicht automatisch in die neue Regelung gefallen.
Das Gesetz sollte erst 2026 verkündet werden, gleichzeitig aber Käufe ab dem 1. Januar 2026 erfassen. Im Finanzausschuss wurde deshalb auch die Frage einer möglichen Rückwirkung kritisiert.
Da der Entwurf abgelehnt wurde, hat diese Übergangsregelung keine praktische Wirkung.
Warum wollten die Grünen die Steuerfreiheit abschaffen?
Die Grünen begründeten ihren Vorschlag vor allem mit Steuergerechtigkeit.
Aktiengewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei privat gehaltenen Kryptowerten können Veräußerungsgewinne dagegen nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei sein.
Aus Sicht der Antragsteller führe dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung spekulativer Kryptowerte. Sie argumentierten außerdem, dass die bisherige Regel aus einer Zeit stamme, in der Kryptowerte noch keine vergleichbare Bedeutung als Anlage- und Spekulationsobjekt gehabt hätten.
Genau an dieser Einordnung entzündet sich der politische Streit.
Persönlicher Steuersatz statt 25 Prozent Abgeltungsteuer
Der Gesetzentwurf wollte Kryptowerte nicht in die Besteuerung klassischer Kapitalerträge überführen.
Stattdessen sollten sie weiterhin als private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 EStG behandelt werden. Lediglich die zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht wäre entfallen.
Damit hätte weiterhin der persönliche Einkommensteuersatz gegolten.
Dieser kann – abhängig vom gesamten zu versteuernden Einkommen – deutlich höher oder niedriger als 25 Prozent sein.
| Steuerliche Behandlung | Vereinfachte Belastung |
|---|---|
| Aktuelle Regel nach mehr als einem Jahr | grundsätzlich 0 Euro |
| Abgeltungsteuer von 25 Prozent | 5.000 Euro zuzüglich möglicher Zuschläge |
| Persönlicher Steuersatz von 35 Prozent | 7.000 Euro zuzüglich möglicher Zuschläge |
| Persönlicher Steuersatz von 42 Prozent | 8.400 Euro zuzüglich möglicher Zuschläge |
Genau dieser Punkt wurde im Ausschuss kritisiert: Der Entwurf verglich die Steuerfreiheit von Kryptowerten zwar mit der Besteuerung von Aktien, wollte aber nicht die für Aktien typische Abgeltungsteuer anwenden.
Wie realistisch waren die erwarteten fünf Milliarden Euro?
Im Gesetzentwurf wurde behauptet, der Wegfall der Einjahresfrist würde das Einkommensteueraufkommen um mindestens rund fünf Milliarden Euro erhöhen.
Diese Zahl sollte allerdings nicht als gesicherte Einnahmeprognose verstanden werden.
Im Bericht des Finanzausschusses räumten die Grünen ein, dass dazu keine Berechnungen des Bundesfinanzministeriums vorlagen. Sie verwiesen stattdessen auf externe Berechnungen, nach denen theoretisch höhere Einnahmen möglich seien, und bezeichneten die im Entwurf angesetzten fünf Milliarden Euro als vorsichtige Schätzung.
Gegner hielten dagegen, dass mögliche Verhaltensänderungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Anleger könnten Verkäufe verschieben, ihren Wohnsitz verlagern oder andere Strukturen nutzen. Außerdem entsteht Einkommensteuer auf Wertsteigerungen grundsätzlich erst, wenn ein steuerlich relevanter Gewinn tatsächlich realisiert wird.
Sie waren keine belastbare Einnahmegarantie.
Warum wurde der Gesetzentwurf abgelehnt?
Die Fraktionen begründeten ihre Positionen unterschiedlich.
Die Unionsfraktion sah in der Sonderregel für Kryptowerte einen möglichen Bruch mit der bisherigen Besteuerungssystematik. Sie verwies darauf, dass auch bei Gold, Fremdwährungen, Antiquitäten und anderen Wirtschaftsgütern die Einjahresfrist gilt.
Statt einer neuen Sonderregel bevorzugte sie nach dem Ausschussbericht eine Verbesserung des Steuervollzugs.
Die SPD lehnte zwar diesen konkreten Entwurf ab, teilte nach dem Ausschussbericht aber grundsätzlich das Ziel, die einjährige Haltefrist zu überprüfen beziehungsweise abzuschaffen.
Sie sprach sich dafür aus, entsprechende Kryptogewinne künftig eher der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Gemeinsam mit dem Koalitionspartner solle eine modernere Regelung entwickelt werden.
Die AfD kritisierte unter anderem die breite Behandlung unterschiedlicher Kryptowerte, den persönlichen Steuersatz, die Einnahmeschätzung und die vorgesehene Anwendung auf Anschaffungen seit Anfang 2026.
Die Linke unterstützte das Ziel der Abschaffung, hielt den Weg über Paragraf 23 EStG aber ebenfalls für problematisch. Sie bevorzugte eine Einordnung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einer automatisierbaren Besteuerung über zentrale Kryptobörsen und speziellen Regeln für Verluste.
Ist die Abschaffung der Einjahresfrist damit dauerhaft vom Tisch?
Abgelehnt wurde der konkrete Gesetzentwurf der Grünen. Das bedeutet nicht, dass in dieser Wahlperiode keine andere Reform mehr beschlossen werden kann.
Besonders relevant ist die Position der SPD. Sie erklärte im Finanzausschuss, dass sie die derzeitige steuerliche Behandlung ebenfalls ändern wolle, jedoch ein anderes Modell bevorzuge. Auch die Unionsfraktion schloss Verbesserungen beim Steuervollzug nicht aus.
Eine spätere Reform könnte daher beispielsweise:
- die Einjahresfrist abschaffen,
- Kryptogewinne der Abgeltungsteuer unterwerfen,
- eine besondere Krypto-Steuerregel schaffen,
- Verlustverrechnungen neu begrenzen,
- Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen enthalten,
- den Steuerabzug über deutsche Plattformen ausbauen.
Welche Variante tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit offen.
Was hat DAC8 mit der Krypto-Steuer zu tun?
Unabhängig von der gescheiterten Änderung der Einjahresfrist hat sich die steuerliche Transparenz bei Kryptowerten bereits verändert.
Deutschland hat die europäische DAC8-Richtlinie umgesetzt und dafür unter anderem das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz geschaffen. Die Melde- und Sorgfaltspflichten sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
Kryptowerte-Dienstleister müssen dadurch bestimmte Informationen über Nutzer und meldepflichtige Transaktionen erfassen und an die zuständigen Steuerbehörden melden. Die Daten können anschließend zwischen beteiligten Staaten ausgetauscht werden.
Wichtig ist die Unterscheidung:
DAC8 hat die Einjahresfrist nicht abgeschafft.
Die Vorschriften verändern in erster Linie, welche Informationen die Finanzverwaltung erhält. Sie führen nicht automatisch dazu, dass ein nach geltendem Recht steuerfreier Verkauf plötzlich steuerpflichtig wird.
DAC8 erschwert es jedoch, steuerpflichtige Transaktionen dauerhaft vor den Behörden zu verbergen.
Bedeutet DAC8, dass das Finanzamt jede Wallet kennt?
So pauschal lässt sich das nicht sagen.
Die neuen Regeln richten sich vor allem an meldepflichtige Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Erfasst werden können insbesondere bestimmte Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte und Übertragungen, die über solche Anbieter abgewickelt werden.
Eine selbst verwaltete Wallet beseitigt die steuerlichen Pflichten aber nicht. Sobald Transaktionen über meldepflichtige Plattformen laufen oder später Einzahlungen und Auszahlungen nachvollzogen werden, können sich Datenketten ergeben.
Außerdem liegt die Verantwortung für eine vollständige und richtige Steuererklärung weiterhin beim Steuerpflichtigen. Eine fehlende oder unvollständige Meldung durch eine Plattform macht einen steuerpflichtigen Gewinn nicht steuerfrei.
Was sollten Krypto-Anleger jetzt tun?
Die Ablehnung des Entwurfs ist kein Grund für übereilte Käufe oder Verkäufe.
Sinnvoller ist eine saubere Dokumentation.
Notiere beziehungsweise exportiere für jeden Kauf:
- Datum und Uhrzeit
- Art und Menge des Kryptowerts
- Kaufpreis in Euro
- Transaktionsgebühren
- genutzte Börse oder Wallet
- Transaktionskennung
Auch Crypto-to-Crypto-Transaktionen können steuerlich relevant sein. Sichere daher auch die Kurse und Gebühren bei Tauschvorgängen.
Verlasse dich nicht darauf, dass eine Kryptobörse deine Daten unbegrenzt speichert oder Jahre später noch im gleichen Format zur Verfügung stellt.
Lade mindestens jährlich einen vollständigen Transaktionsbericht herunter.
Für die Steuer zählt nicht einfach die Differenz zwischen Einzahlungen und dem aktuellen Gesamtwert.
Maßgeblich sind die einzelnen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge sowie deren steuerliche Zuordnung.
Wer innerhalb der Jahresfrist Gewinne realisiert, sollte einen Teil des Verkaufserlöses zurücklegen. Besonders nach einem späteren Kursverlust kann es sonst passieren, dass der Gewinn bereits ausgegeben wurde, die Steuer aber noch bezahlt werden muss.
Künftige Reformen könnten Übergangsregeln oder einen Stichtag enthalten. Gerade bei größeren Beständen kann es wichtig sein, rechtzeitig zu wissen, welche Anschaffungen von einer neuen Regel betroffen wären.
Die Einjahresfrist kann dazu verleiten, einen stark schwankenden Kryptowert länger zu behalten, obwohl man das Risiko eigentlich reduzieren möchte.
Steuern sind wichtig – aber sie sollten nicht allein über eine Anlageentscheidung entscheiden.
Ein steuerfreier Verlust bleibt ein Verlust. Und ein steuerpflichtiger Gewinn ist nach Steuern weiterhin ein Gewinn.
Wer nur wegen der Steuerfrist investiert bleibt, kann durch einen Kursrückgang deutlich mehr verlieren, als er an Steuer gespart hätte.
Was gilt bei Staking, Mining und gewerblichem Handel?
Die Einjahresfrist betrifft nicht jede Einnahme aus Kryptowerten auf die gleiche Weise.
Einnahmen aus Mining, aktivem oder passivem Staking, Lending, Airdrops oder einer gewerblichen Tätigkeit können nach anderen Vorschriften steuerpflichtig sein. Auch der spätere Verkauf der dabei erhaltenen Kryptowerte muss gesondert beurteilt werden.
Wer sehr häufig handelt, umfangreiche technische Infrastruktur betreibt oder planmäßig Leistungen am Markt anbietet, kann zudem die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschreiten. Dann gelten andere Regeln als bei der privaten Vermögensverwaltung. Das Bundesfinanzministerium behandelt diese Bereiche in seinem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten getrennt.
Noch gilt die Einjahresfrist – die politische Richtung ist aber offen
Der Gesetzentwurf der Grünen hätte die Krypto-Besteuerung grundlegend verändert. Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten wären unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig geworden und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet worden.
Dieser konkrete Vorschlag wurde abgelehnt.
Für private Anleger gilt damit zunächst weiterhin: Ein Verkauf innerhalb eines Jahres kann steuerpflichtig sein, während Gewinne nach Ablauf der Jahresfrist grundsätzlich nicht steuerbar sein können.
Darauf dauerhaft verlassen sollten sich Anleger dennoch nicht.
Die SPD hat ebenfalls Interesse an einer Abschaffung der bisherigen Steuerfreiheit signalisiert, bevorzugt aber ein anderes Modell. Gleichzeitig sorgt DAC8 bereits dafür, dass Kryptotransaktionen für Finanzbehörden transparenter werden.
Die beste Vorbereitung besteht in einer vollständigen Dokumentation aller Käufe, Verkäufe, Tauschvorgänge und Gebühren.
01 Wurde die Steuerfreiheit für Bitcoin nach einem Jahr abgeschafft? +
Nein. Der Gesetzentwurf zur Abschaffung der Einjahresfrist wurde abgelehnt. Die bisherige grundsätzliche Regel gilt weiter.
02 Sind Kryptogewinne nach einem Jahr immer steuerfrei? +
Bei privat gehaltenen Kryptowerten sind Gewinne nach Ablauf der Jahresfrist grundsätzlich nicht steuerbar. Sonderfälle können jedoch etwa bei Betriebsvermögen, gewerblichem Handel oder bestimmten Tokenarten bestehen.
03 Wie hoch ist der Steuersatz bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres? +
Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
04 Schafft DAC8 eine neue Krypto-Steuer? +
Nein. DAC8 erweitert insbesondere die Melde-, Sorgfalts- und Informationsaustauschpflichten. Die Richtlinie allein ersetzt nicht die materiellen Regeln des Einkommensteuergesetzes.
05 Meldet meine Kryptobörse seit 2026 Daten an das Finanzamt? +
Für meldepflichtige Kryptodienstleister gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026 neue Pflichten. Welche Daten im Einzelfall gemeldet werden, hängt unter anderem vom Anbieter, der Transaktion und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.



